



NÖ Jugendgesetz - NEU
Die Erwachsenen haben somit die Verpflichtung, sich intensiver mit den Anliegen von Kindern und Jugendlichen auseinander zu setzen.
Rechte der Erwachsenen:
Y Ausweis verlangen
Y Ausgehzeiten limitieren
Y Gewisse Einschränkungen auferlegen
Pflichten der Erwachsenen:
Y Darauf achten, dass die Gesetze eingehalten werden
Y Alles fernhalten, das schaden könnte
Hier die wichtigsten Punkte im Überblick:
1. Im neuen NÖ Jugendgesetz wird ausschließlich der Begriff „junge Menschen“
verwendet. Junge Menschen sind Personen bis zur Vollendung des 18.
Lebensjahres, ausgenommen Personen, die verheiratet sind oder den Präsenz- oder
Zivildienst ableisten.
2. Die Verantwortung der Eltern wird im neuen NÖ Jugendgesetz besonders
hervorgehoben. Es gehört zu den Aufgaben der Erziehungsberechtigten und
Begleitpersonen dafür Sorge zu tragen, dass die von ihnen beaufsichtigten jungen
Menschen die Jugendschutzbestimmungen einhalten.
3. Der Aufenthalt an allgemein zugänglichen Orten und der Besuch von
öffentlichen Veranstaltungen ist jungen Menschen bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 bis 22.00 Uhr und bis zur Vollendung des 16.
Lebensjahres nur in der Zeit von 5.00 bis 1.00 Uhr erlaubt, sofern sich der junge
Mensch nicht in Begleitung eines Erziehungsberechtigten oder einer Begleitperson
befindet oder ein rechtfertigender Grund vorliegt.
4. Der Konsum von Alkohol und Tabakwaren in der Öffentlichkeit ist jungen
Menschen bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres verboten.
5. Medien, Datenträger, Gegenstände und Dienstleistungen, die junge Menschen
in ihrer Entwicklung gefährden können, dürfen diesen nicht angeboten, vorgeführt, an
diese weitergegeben oder sonst zugänglich gemacht werden.
6. Junge Menschen, die gegen die Bestimmungen des NÖ Jugendgesetzes
verstoßen, haben mit Rechtsfolgen - je nach Schweregrad des Vergehens - zu
rechnen:
7. Erwachsene, die gegen die Jugendschutzbestimmungen verstoßen, müssen mit
einer Geldstrafe bis zu € 700 rechnen; in Gewinnabsicht begangene
Verwaltungsübertretungen sind mit einer Geldstrafe bis zu € 15 000, und im Falle der
Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 6 Wochen zu bestrafen.